Job Werk-Personalservice GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

JOB-werk Zeitarbeitnehmer stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. JOB-werk Zeitarbeitnehmer werden gemäß dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind von ihm entsprechend einzusetzen. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen JOB-werk Zeitarbeitnehmern dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung wobei vertragliche Beziehungen zwischen JOB-werk Zeitarbeitnehmern und dem Entleiher nicht begründet werden. Sollte der JOB-werk Zeitarbeitnehmer vom Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher JOB-werk im Voraus darüber zu unterrichten.

 

§ 2 Arbeitssicherheit

Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für JOB-werk Zeitarbeitnehmer zur Verfügung zu stellen sowie die JOB-werk  Zeitarbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen. In Fällen, in denen JOB-werk Zeitarbeitnehmer wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber JOB-werk für den dadurch entstandenen Schaden. Die JOB-werk Zeitarbeitnehmer sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in München versichert. Deren Merkblatt ZH 1/182 (Arbeitnehmer in Fremdbetrieben) ist Vertragsbestandteil. Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat die entsprechenden Arbeiten solange zu unterbrechen, bis die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort gewährleistet ist. Arbeitsunfälle sind JOB-werk und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher gemäß § 1553 Abs. 4 der RVO der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Entleiher ist verpflichtet, allen JOB-werk Sicherheitskräften Zugang zu den Tätigkeitsorten der JOB-werk Zeitarbeitnehmer zu gewähren.

 

§ 3 Kündigung des Vertrages 

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigungserklärung ist gegenüber einem vertretungsberechtigten JOB-werk Mitarbeiter abzugeben, der JOB-werk Zeitarbeitnehmer ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigen insbesondere:

  • die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher
  • die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug des Entleihers insbesondere auch gegenüber allen anderen JOB-werk Geschäftsstellen
  • die sittenwidrige Abwerbung von JOB-werk Zeitarbeitnehmern
  • die Fälle in denen die Arbeitsleistung im Entleihbetrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.

Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Überlassungstages fest, dass ein JOB-werk Zeitarbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des JOB-werk Zeitarbeitnehmers, wird JOB-werk dem Entleiher diesen Arbeitstag sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnen.

 

§ 4 Haftung 

JOB-werk Zeitarbeitnehmer sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen von JOB-werk. Eine Haftung von JOB-werk für von Leiharbeitnehmern verursachte Schäden sowie für Schlechtleistungen ist daher ausgeschlossen. JOB-werk haftet nur für fehlerfreie Auswahl seiner Zeitarbeitnehmer zur vereinbarten Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von JOB-werk.

 

§ 5 Rechnungslegung

Stundennachweise sind vom Entleiher wöchentlich rechtsverbindlich gegenüber JOB-werk und dem Zeitarbeitnehmer zu bestätigen. Alle JOB-werk Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug fällig. JOB-werk ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt JOB-werk unbenommen.

 

§ 6 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung/Werkzeug

Zuschläge für Mehr-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt: Mehrarbeit: ab der 41. Stunde 25%; Samstagsarbeit: 25%, Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h: 25%.

Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist ab der 8. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25% zum Stundenverrechnungssatz zu zahlen. Von mehreren Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet.

Die Bereitstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln durch JOB-werk ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten, sondern bedarf der Abstimmung. Ein Werkzeugzuschlag ist je nach Umfang gesondert zu vereinbaren.

 

§ 7 Vermittlungsprovision

Geht der Entleiher mit einem Leiharbeitnehmer während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss (Sperrfrist 3 Monate) an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ein, so ist die JOB-werk dazu berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 25% des Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen. Das Honorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat in der Zeitarbeit. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 8 JOB-werk Zeitarbeitnehmer 

JOB-werk Zeitarbeitnehmer sind nicht  befugt, für JOB-werk rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

 

§ 9 Schlussbestimmungen - Salvatorische Klausel

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist Erlangen. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt.

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